Risiko und Compliance

D&O-Versicherungen für Aufsichtsräte

Ein ausreichender Versicherungsschutz über eine D&O-Versicherung ist nicht nur für den Vorstand, sondern auch für den Aufsichtsrat einer Gesellschaft von existenziellem Interesse. Hinsichtlich der Schadensausgleichsfunktion ist dies nicht nur im Interesse der beiden Organe, sondern auch in dem der Gesellschaft selbst. Mitglieder des Aufsichtsrates müssen damit rechnen, dass in einem D&O-Schadensfall die Vorstände mit der Verkündung des Streites auf Gegenangriff übergehen. Daher ist ein separater D&O-Versicherungsschutz für den Aufsichtsrat unerlässlich.

Der folgende Beitrag stellt wichtige Parameter dar, die für einen ausreichenden Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung entscheidend sind. Anschließend werden zwei Möglichkeiten ausführlich dargestellt, wie der Aufsichtsrat über eine separate D&O-Versicherung abgesichert werden kann.

 

Wichtige Parameter für einen effektiven Versicherungsschutz

Im Schadensfall ist ein ausreichender Versicherungsschutz des Aufsichtsrates auch im Interesse des Unternehmens. Die D&O-Versicherung unterstützt die Gesellschaft in diesem Fall bei der Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Um für den Fall der Fälle ausreichend versichert zu sein, gibt es einige Parameter, die für einen effektiven Schutz besonders wichtig sind.

Ein sehr wichtiger Parameter ist beispielsweise die Deckungssumme der abgeschlossenen Versicherung. Die Höhe der Deckungssumme kann für die Betroffenen zur existenziellen Frage werden, falls es zu einem Schadensfall kommt. Denn sofern die Versicherungssumme sich als nicht ausreichend herausstellt, ergibt sich daraus ein Verteilungsproblem. In der Versicherungspolice sollte daher eine ausreichend hohe Versicherungssumme festgelegt werden. Diese sollte sich am Risiko des Unternehmens orientieren.

In der D&O-Versicherung sollte geregelt sein, dass sich der Versicherungsschutz auf den Zeitraum der Verjährungsfrist erstreckt. Organhaftungsansprüche verjähren für den Aufsichtsrat nach fünf Jahren. Bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, verjähren die Ansprüche allerdings erst nach zehn Jahren. Sofern der versicherte Zeitraum kürzer ist, besteht die Gefahr eines nicht ausreichenden Versicherungsschutzes im Schadensfall. Denn auch am letzten Tag in Amt kann ein Mitglied des Aufsichtsrates eine Pflichtverletzung begehen.

Bei Eintritt eines Schadensfalls ist es wichtig, spezialisierte Rechtsanwälte an der Seite zu haben, die entsprechende Erfahrungen in dem Bereich mitbringen. Daher ist aus Sicht des versicherten Unternehmens eine freie Anwaltswahl wünschenswert. Dieser Wunsch muss mit dem Versicherer besprochen werden. Mittlerweile gibt es zunehmend die Möglichkeit, dass im Schadensfall bezüglich der Anwaltswahl und der Honorarvereinbarung keine Abstimmung mit dem Versicherer erforderlich ist. Vorausgesetzt wird allerdings, dass der Anwalt über ein hochspezialisiertes Anwaltsnetzwerk vermittelt wird.

D&O-Versicherungen basieren auf dem sogenannten Claims-Made-Prinzip (Anspruchserhebungs-Prinzip). Dieses Prinzip definiert, in welchem Fall ein versicherter Schadensfall vorliegt. Entscheidend dabei ist, dass die Anspruchserhebung innerhalb der Laufzeit der Versicherung erfolgt.

Der Zeitpunkt der Pflichtverletzung ist nicht entscheidend. Vielmehr ist der Zeitpunkt der ersten schriftlichen Anspruchserhebung maßgeblich. Sofern der Versicherer beispielsweise bei der jährlichen Vertragsverlängerung Kartellverstöße von der Deckung ausschließt, gilt diese Einschränkung des Versicherungsschutzes rückwirkend für alle Pflichtverletzungen. Folglich sind in diesem Fall spätere Schadensersatzansprüche wegen Kartellverstößen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Gute Versicherer bieten ihren Kunden eine sogenannte Kontinuitätsgarantie und schließen daher eine deckungsvernichtende Rückwirkung aus.

 

Separate D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat

Da die Geschäftsführung und die Kontrolle des Unternehmens zwischen Vorstand und Aufsichtsrat getrennt sind, erfordert dies auch die Trennung des Versicherungsschutzes der D&O-Versicherung. Um den bestehenden Interessenkollisionen zu begegnen, sollte die Gesellschaft für den Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung abschließen, die nicht an der Versicherung des Unternehmens beteiligt ist.

Es kann zwischen den folgenden beiden Möglichkeiten unterschieden werden: Twin-Tower-Modell und Two-Tier Trigger Policy. Beim Twin-Tower-Modell werden bei dem Versicherer A lediglich die Vorstände versichert und bei dem Versicherer B nur die Aufsichtsräte. Sofern die Deckungssummen bei beiden Versicherungen gleich hoch sind, führt dies allerdings zu einer Verdopplung der Versicherungsprämien. Falls die Versicherung des Vorstandes und des Aufsichtsrates bisher in einer D&O-Verischerung erfolgte, besteht bei einer vollständigen Herauslösung die Gefahr, dass Altlasten der Aufsichtsräte nicht mehr vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Es gilt folgende Grundregel für eine unbegrenzte Rückwärtsversicherung: Wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung Kenntnisse von einer Pflichtverletzung des Aufsichtsrates hatte, besteht kein Versicherungsschutz für begangene Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn. Der neue Anbieter der D&O-Versicherung wird bei Vertragsabschluss nachfragen, ob es aktuell bekannte Pflichtverletzungen gibt.

Die Two-Tier Trigger Policy wurde speziell für das Schutzbedürfnis der Aufsichtsräte entwickelt. In diesem Fall bleiben der Vorstand und der Aufsichtsrat in einer D&O-Versicherung im Gegensatz zum Twin-Tower-Modell. Daher besteht anders als beim Twin-Tower-Modell das Problem mit den Altlasten nicht. Bei diesem Modell ist es vielmehr so, dass zu einer D&O-Unternehmenspolice zusätzlich eine D&O-Versicherung für Aufsichtsräte abgeschlossen wird.

Die Versicherung für Aufsichtsräte greift allerdings erst dann, wenn es zu einer Interessenkollision kommt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Deckungssumme der D&O-Unternehmenspolice ausgeschöpft ist. Die separate Versicherung für den Aufsichtsrat sorgt dafür, dass diesem eine zusätzliche Deckungssumme zur Verfügung steht. Dieses Modell hat gegenüber dem Twin-Tower-Modell den entscheidenden Vorteil, dass hier die gesamte Versicherungsprämie deutlich günstiger ist. Inzwischen ist die Two-Tier Policy das Modell, das in der Praxis am häufigsten gewählt wird.

Inzwischen kann jedes Aufsichtsratsmitglied auch selbst auf eigene Kosten eine eigene D&O-Versicherung abschließen. Auch wenn die Kosten selbst getragen werden müssen, hat dies den Vorteil, dass die Deckungssumme nicht mit den anderen Mitgliedern des Aufsichtsrates geteilt werden muss. Insbesondere für Multiaufsichtsräte, die mehrere Mandate haben, ist die Absicherung über eine sogenannte Personal-D&O-Versicherung empfehlenswert.

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