Governance

Die neue Sanierung von Unternehmen in der Pandemie

 

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Seit Anfang dieses Jahrs gibt es ein neues Gesetz zur Stabilisierung von Unternehmen. Das sogenannte Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG). Mit dem neuen Gesetz wird nicht nur eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt, sondern vor allem auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie reagiert. Es hilft dabei, Unternehmen zu stabilisieren, denn es setzt Rahmenbedingungen für eine frühzeitig eingeleitete und gut vorbereitete Sanierung.

Künftig sollen Unternehmen die Möglichkeit erhalten, bei drohender Zahlungsunfähigkeit saniert zu werden. Dies soll außerhalb eines Insolvenzverfahrens möglich sein. Allerdings setzt dies voraus, dass die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist, sondern lediglich droht. Für die Sanierung ist künftig ein Restrukturierungsplan erforderlich, dem die Gläubiger mehrheitlich zustimmen müssen.

 

 

Welche Probleme das neue Gesetz lösen soll

In der Vergangenheit wurde die Restrukturierung von Unternehmen häufig zu spät begonnen. Meistens nämlich erst dann, wenn bereits die Insolvenz eingetreten und der Antrag gestellt wurde. Durch die Einführung des StaRuG soll sich dies künftig ändern. Eine Frühwarnsystem macht Unternehmen auf Fehlentwicklungen rechtzeitig aufmerksam. Dies setzt allerdings voraus, dass Unternehmen dies auch ernst nehmen und nicht die Augen vor den Tatsachen verschließen.

Bei der Insolvenz übernimmt meist der Insolvenzverwalter die Leitung des Unternehmens. Der Restrukturierungsrahmen des neuen Sanierungsgesetzes sorgt dafür, dass bei einer Sanierung die Geschäftsleitung weiterhin die Entscheidungen trifft und so die Restrukturierung eigenverantwortlich steuert.

Ein weiterer Vorteil der neuen Sanierung von Unternehmen ist, dass keine umfangreichen Gutachten erforderlich sind. Ganz ohne Berichte geht es allerdings auch bei der Restrukturierung künftig nicht: In einem Bericht muss dargelegt werden, warum eine Restrukturierung erforderlich ist und wie der Geschäftsbetrieb wieder stabilisiert wird. Dies erfolgt in einem sogenannten Restrukturierungsbericht.

 

Was der Restrukturierungsplan beinhalten muss

Betroffene Unternehmen müssen künftig einen Restrukturierungsplan erstellen, dem die Gläubiger zustimmen müssen. Dem Restrukturierungsplan muss eine Erklärung beigefügt werden, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens durch den Plan beseitigt wird. Darüber hinaus muss die Sicher- bzw. Wiederherstellung der Bestandsfähigkeit des Unternehmens bestätigt werden.

Zudem untergliedert sich der Restrukturierungsplan in zwei Bestandteile: einen darstellenden und einen gestaltenden Teil. Der darstellende Teil beschreibt sowohl die Grundlagen als auch die Auswirkungen des Restrukturierungsplans. Dazu zählen unter anderem die folgenden Angaben:

  • Informationen zu den Krisenursachen
  • Informationen zu den zur Krisenbewältigung vorzunehmenden Maßnahmen
  • Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf die Befriedigungsaussichtigen der Planbetroffenen dargestellt werden

Der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans legt unter anderem fest, wie die Rechtsstellung der Inhaber der Restrukturierungsforderungen durch den Plan geändert werden soll. Sofern Restrukturierungsforderungen gestaltet werden, muss bestimmt werden, inwieweit diese gekürzt oder gestundet werden.

 

Was sich im Insolvenzrecht ändert

Das neue Sanierungsgesetz führt auch zu Änderungen des bisherigen Insolvenzrechts. Eine wesentliche Änderung gibt es beim Prognosezeitraum der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Dieser beträgt künftig 24 Monate. Somit muss der Vorstand eine Liquiditätsplanung mit einem Zeithorizont von zwei Jahren vorlegen. Das Ziel ist dabei, eine klare Abgrenzung zwischen der drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie der Überschuldung vorzunehmen.

Von Experten wird dieser lange Prognosezeitraum kritisch gesehen, dennoch gab es keine Anpassung des Referenzenentwurfs. Das Problem ist, dass die dafür notwendige Planung bei vielen Unternehmen gerade in der Corona-Pandemie kaum darstellbar ist. Durch manchmal täglich neu erlassene Maßnahmen von Bund und Ländern aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus ist die Planung für Unternehmen derzeit mehr als schwierig. Welche Hürden dies in der Praxis noch mit sich bringt, werden die nächsten Monaten zeigen.

 

Was dies für Aufsichtsräte bedeutet

Mit dem neuen Gesetz zur Sanierung von Unternehmen wurden auch die Haftungsregeln für Vorstände angepasst. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit müssen sie weiterhin das Interesse der Gesellschaft sowie der Gläubiger im Auge behalten. Darüber hinaus muss der Vorstand die Restrukturierung überwachen, um die Interessen der Gläubiger zu wahren. Sofern der Vorstand seine Pflicht verletzt, muss er bei einem entstehenden Schaden für die Gläubiger dafür haften.

Sofern im Aufsichtsrat keines der Mitglieder Jurist ist, sollte im Fall einer Restrukturierung ein Anwalt hinzugezogen werden. So kann gewährleistet werden, dass das neue Sanierungsgesetz nicht zur Haftungsfalle für den Vorstand wird. Sofern der Aufsichtsrat seine Pflichten verletzt, kann auch er bei einem entstehenden Schaden entsprechend dafür haftbar gemacht werden.

 

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